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Kurzarbeitergeld: Bundestag beschließt Verlängerung der Erleichterungen

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Am 18. Februar 2022 beschloss der Bundestag einen entsprechenden kurz zuvor eingebrachten Gesetzentwurf. Im Detail sieht dieser Gesetzentwurf vor, dass die maximale Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld von bislang 24 Monaten auf bis zu 28 Monate verlängert wird.

“Auch die bestehenden Zugangserleichterungen für Kurzarbeit sowie die erhöhten Leistungssätze bei längerer Kurzarbeit der Beschäftigten und die Anrechnungsfreiheit von Einkommen aus geringfügigen Beschäftigungen” sollen über den 31. März 2022 hinaus gelten. Die Regelungen sind bis zum 30. Juni 2022 befristet.

Nachstehend sind die verlängerten Regelungen nochmal zusammengefasst:

  • Die maximale Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld beträgt 28 Monate 
  • Während der Kurzarbeit aufgenommene geringfügige Beschäftigungen nach §8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV bleiben weiterhin anrechnungsfrei 
  • Erhöhte Leistungssätze bei längerer Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld 
  • Der erleichterte Zugang zu Kurzarbeitergeld, wonach mindestens 10 Prozent der Beschäftigten eines Unternehmens einen Arbeitsausfall von mehr als 10 Prozent erleiden müssen 

Geändert wird lediglich die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge, die nur noch bis zur Hälfte erstattungsfähig sind und nicht mehr in voller Höhe.

Die letzte sogenannte Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung (KugverlV) trat zum 01. Januar 2022 in Kraft und verlängert die ursprünglich bis 31. Dezember 2021 gültigen Erleichterungen und Sonderregelungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld bis einschließlich 31. März 2022.  

(Quelle: www.bundestag.de)