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Bundesverfassungsgericht: Eilantrag gegen die „einrichtungsbezogene Impfpflicht“ (vorerst) abgewiesen 

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Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat mit Beschluss vom 10. Februar 2022 (1 BVR 2649/21) einen Eilantrag zum Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Vollzug der Impfpflicht für Pflegeberufe (§20a IfSG) abgewiesen.

Hierbei hat es zum jetzigen Zeitpunkt lediglich eine Folgenabwägung vorgenommen, nach der die den Beschwerdeführenden drohenden Nachteile durch die einrichtungsbezogene Impfpflicht in ihrem Ausmaß nicht die Nachteile überwiegen, die durch eine vorläufige Außerkraftsetzung dessen für vulnerable Menschen zu befürchten wären. Die Impfpflicht nach §20a IfSG als solche hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich noch nicht vollumfänglich geprüft, sondern lediglich eine Zwischenregelung bis zur endgültigen Entscheidung geschaffen.

Zur Einführung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht gingen nach deren Beschluss durch Bundestag und Bundesrat im Dezember 2021 innerhalb kürzester Zeit eine Vielzahl an Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht ein, für deren Entscheidung dieses nun ein Musterverfahren ausgewählt hat.  

Ziel: Schutz von älteren und geschwächten Menschen vor einer Infektion

Ziel der sogenannten einrichtungsbezogenen Impfpflicht soll sein, insbesondere alte und geschwächte Menschen vor einer Infektion mit dem Coronavirus zu schützen, bei denen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ein sehr schwerer Krankheitsverlauf oder sogar der Tod zu befürchten wäre. Sie gilt deshalb für Beschäftigte in Einrichtungen wie Pflegeheimen oder Krankenhäusern, aber auch für Arztpraxen, ambulante Dienste oder Physiotherapeuten. Diese Beschäftigtengruppen müssen bis zum 15. März 2022 nachweisen, dass sie geimpft oder genesen sind bzw. sich auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht impfen lassen können.

Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, muss das örtliche Gesundheitsamt über den Umstand informiert werden, das dann weitere Maßnahmen wie ein Betretungsverbot der jeweiligen Einrichtung oder ein Tätigkeitsverbot aussprechen kann. Nähere Informationen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht hat das Bundesministerium für Gesundheit in einer Handreichung zusammengefasst, die hier eingesehen werden kann. 

Quelle: bundesverfassungsgericht.de, 1 BVR 2649/21 vom 10.02.2022)