You are currently viewing Bundeskabinett beschließt Änderungen bei Mindestlohn und Minijobs

Bundeskabinett beschließt Änderungen bei Mindestlohn und Minijobs

  • Beitrags-Autor:
  • Beitrags-Kategorie:Lohn + Gehalt
  • Lesedauer:3 min Lesezeit

Am 23. Februar 2022 hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen bei geringfügigen Beschäftigungen beschlossen. Dieser Entwurf sieht vor, dass der Mindestlohn zum 01. Oktober 2022 auf 12 Euro steigt und die Entgeltgrenze für geringfügige Beschäftigung auf 520 Euro angehoben wird. Über den Gesetzentwurf muss im nächsten Schritt noch den Bundestag entscheiden, wobei dessen Zustimmung allerdings als sehr wahrscheinlich gilt.

Der Mindestlohn gilt in Deutschland seit 2015 und beträgt aktuell seit dem 01. Januar 2022 8,82 Euro je Stunde. Bereits zum 01. Juli 2022 soll dieser nochmal auf 10,45 Euro je Stunde angehoben werden. Die Höhe dessen wird eigentlich in einer Kommission bestehend aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern verhandelt, jedoch wurde im Rahmen der Koalitionsverhandlungen die einmalige Erhöhung der Lohnuntergrenze per gesetzlicher Festlegung vereinbart. Somit wird mit diesem Gesetzentwurf eines der zentralen Wahlversprechen umgesetzt.

Erhöhung von Minijobgrenze und Übergangsbereich geplant

Mit der Erhöhung des Mindestlohns soll auch die Entgeltgrenze für Minijobs auf 520 Euro pro Monat angehoben und zukünftig dynamisch ausgestaltet werden, was eine Anpassung der Geringfügigkeitsgrenze an zukünftige Steigerungen ermöglichen soll.
Damit einher geht auch die Anhebung des sogenannten Übergangsbereichs (Midijobs) von derzeit 1.300 Euro auf 1.600 Euro je Monat. Beschäftigte in diesem Bereich sind sozialversicherungspflichtig, jedoch werden die Beiträge nicht hälftig von Arbeitnehmer und Arbeitgeber, sondern ein höherer Anteil durch den Arbeitgeber getragen.

Prüfung der elektronischen und manipulationssicheren Arbeitszeitaufzeichnung vereinbart

In der Kabinettssitzung wurde außerdem vereinbart zu prüfen, „wie durch elektronische und manipulationssichere Arbeitszeitaufzeichnungen die Durchsetzung des Mindestlohns weiter verbessert werden kann, ohne dass insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen durch die Anschaffung von Zeiterfassungssystemen beziehungsweise digitalen Zeiterfassungsanwendungen übermäßig belastet werden. Hierzu soll die Entwicklung einer digitalen Zeiterfassungsanwendung, die den Arbeitgebern kostenfrei zur Verfügung gestellt werden kann, geprüft werden“.

Die nun beschlossenen Änderungen betreffen nicht die geplanten Erhöhungen der Pflegemindestlöhne, welche wir Ihnen in einem früheren Beitrag bereits vorgestellt hatten.


(Quelle: bmas.de, Pressemitteilung vom 23.02.2022)